Potsdamer Kunstverein e. V.
Der Verein führt den Namen „Potsdamer Kunstverein e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Potsdamer Kunstverein verfolgt den Zweck, in der Stadt Potsdam die Kunst, insbesondere die bildende Kunst, zu fördern.
Der Zweck des Vereins wird erfüllt durch:
Der Verein beschafft die für seine Arbeit benötigten Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und, wenn möglich, durch öffentliche Fördermittel.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins fördern wollen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung bedarf es keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Jahresbeiträge, die jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. (Die Zahlung einer angemessenen Spende bei Eintritt wird erwartet.)
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Wahl eines Ehrenpräsidenten und von Ehrenmitgliedern vorschlagen. Diese sind nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, haben jedoch im Übrigen die Rechte eines Mitglieds.
Die Mitgliedschaft erlischt:
Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. Ihm steht innerhalb von 6 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses ein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen ein. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind. Ist die Zahl der anwesenden Mitglieder geringer, so kann der Vorsitzende unverzüglich eine nächste Mitgliederversammlung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres stattfinden.
Der Vorstand kann jederzeit und muss auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Bericht über die Mitgliederbewegung und den Jahresbericht sowie die Jahresabrechnung eines Berichtes über die Rechnungsprüfung entgegen.
Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Ein Mitglied darf aufgrund schriftlicher Stimmrechtsübertragung bis zu 3 weitere Mitglieder vertreten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst. Auf Wunsch muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er kann zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung einsetzen, die ihm gegenüber verantwortlich ist. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern.
Er umfasst:
Der Vorstand gilt auch als arbeitsfähig, wenn nicht alle Positionen besetzt sind.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet während des Dreijahreszeitraums eines dieser Mitglieder aus, so kann der Vorstand für den restlichen Zeitraum ein Vereinsmitglied in den Vorstand kooptieren.
Der Vorstand hat das Recht, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter / seiner Stellvertreterin einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden zu unterschreiben.
Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auf den Zweck der Mitgliederversammlung ausdrücklich hinweisen. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Außerdem ist für diesen Fall die Anwesenheit – einschließlich vertretener Stimmen – der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Kommt diese Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden und durch Stimmenübertragung vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. In dieser Einladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen. Wird die Auflösung beschlossen, so geht ein noch vorhandenes Vereinsvermögen erst dann auf die Stadt Potsdam über, wenn das zuständige Finanzamt keine Einwände erhebt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Potsdam, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der kommunalen Kulturarbeit zu verwenden hat.